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Allgemeine Geschäftsbedingungen der formStall Happel, Hopmann, Botsch
- Ingenieure in Partnerschaft -



Die formStall Happel, Hopmann, Botsch - Ingenieure in Partnerschaft - (nachfolgend als „formStall“ bezeichnet) ist ein Ingenieurbüro und erbringt für seine Kunden Leistungen, die gemäß der folgenden Bestimmungen angeboten, beauftragt und ausgeführt werden:


§ 1 Geltungsbereich


Für sämtliche Aufträge und deren Ausführung gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Gültigkeit etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Kunden ist, soweit sie mit diesen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen.


§ 2 Vertragsschluss und -inhalt


(1) Angebote von formStall sind freibleibend. Aufträge des Kunden gelten nicht vor einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch formStall als angenommen, es sei denn, dass formStall durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages oder sonst eindeutig zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen ist.


(2) Leistungen werden mit dem Kunden jeweils individuell und auftragsbezogen abgestimmt Der Inhalt und Umfang der Beauftragung ergibt sich aus der jeweiligen schriftlichen Auftragsbestätigung durch formStall, in der alle vereinbarten Leistungen sowie die zu entrichtende Vergütung festgehalten werden.


(3) Soweit im Einzelnen nicht eindeutig anderslautende Vereinbarungen getroffen werden, schuldet formStall stets und allein die Erbringung von Dienstleistungen und nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolgs.


§ 3 Auftragsdurchführung


(1) formStall übernimmt die sich aus dem Vertrag ergebenden Aufgaben. Diese werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt. Soweit formStall bei der Entwicklung von Produkten, insbesondere medizinscher Produkte, mitwirkt, ist der Kunde für die Durchführung des Zulassungsverfahrens und die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen zuständig und verantwortlich.


(2) Auskünfte und Beratungen erfolgen aufgrund der bisherigen Erfahrungen; für den Kunden sind diese Auskünfte und Beratungen unverbindliche Empfehlungen, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Eine Rechtsberatung durch formStall ist ausgeschlossen.


(3) Die terminliche Planung und Leistungserbringung wird von formStall festgelegt. Terminvereinbarungen werden von formStall mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Die Begründung eines Fixgeschäfts bedarf stets einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.


(4) Beanstandungen jedweder Art sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Ablieferung des Arbeitsergebnisses schriftlich bei formStall geltend zu machen.
§ 377 HGB gilt entsprechend.


§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden


(1) Der Kunde ist verpflichtet, formStall bei der Leistungserbringung in dem hierfür erforderlichen Umfang unentgeltlich zu unterstützen und insbesondere mit den notwendigen Informationen und Unterlagen zu versorgen. Für Fehler, welche auf der fehler- oder lückenhaften Darstellung des Sachverhaltes und/oder falscher oder fehlender Informationen/Unterlagen beruhen, wird keine Haftung übernommen.


(2) Soweit der Kunde seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkommt, kann formStall ihn unter Fristsetzung zur Mitwirkung auffordern. Kommt der Kunde gleichwohl seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, kann formStall den Vertrag fristlos kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz der bis dahin entstandenen Aufwendungen verlangen. Der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen bleibt bestehen.


(3) Der Kunde hat formStall uneingeschränkten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen erforderlich ist.


§ 5 Vergütung und Zahlung


(1) Maßgeblich für die Höhe der Vergütung ist die jeweilige Vereinbarung im Einzelfall. Ohne eine solche Vereinbarung werden die Leistungen von formStall nach dem jeweiligen Zeitaufwand vergütet. Die Höhe des Stundensatzes ergibt sich aus der jeweils aktuellen Honorarliste von formStall, die jederzeit eingesehen werden kann.


(2) Honorare verstehen sich grundsätzlich netto und also exklusive der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erhebenden Umsatzsteuer.


(3) Die zur Erfüllung der Aufträge erforderlichen Reise-, Übernachtungskosten und entsprechende Spesen sowie sonstige Auslagen sind in vereinbarten Honoraren grundsätzlich nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.


(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von formStall für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.


(5) Rechnungen von formStall sind mit Rechnungseingang sofort zur Zahlung fällig und binnen 14 Tagen zu bezahlen.


(6) formStall ist berechtigt, auf Honorare und Auslagen Vorschüsse zu verlangen.


(7) Befindet sich der Kunde im Verzug, ist während des Verzugs das Honorar zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unbenommen.


§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltung


(1) Für Kunden sind die Aufrechnung sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts mit oder wegen nicht gerichtlich festgestellten oder sonst titulierten Forderungen ausgeschlossen.


(2) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigen formStall auch während der Laufzeit des Vertrages die Fortsetzung der Tätigkeit ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des jeweils auf die Tätigkeit entfallenden Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.


§ 7 Vertraulichkeit


formStall wird alle von dem Kunden überlassenen Informationen und Unterlagen vertraulich behandeln, soweit diese Informationen und Unterlagen nicht ohnehin zur Veröffentlichung bestimmt sind. Diese Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch dann, wenn ein konkreter Vertragsschluss nicht zu Stande kommt.


§ 8 Haftung


(1) Die Haftung von formStall sowie die Haftung gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen von formStall ist hinsichtlich jeder Form verschuldensabhängiger Haftung einschließlich deliktischer Anspruchsgrundlagen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beschränkt. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften formStall sowie die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von formStall in voller Höhe; im Übrigen ist die Haftung von formStall sowie der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von formStall der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt. Hat formStall das vertragstypische Risiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist die Haftung von formStall sowie die Haftung der gesetzlichen Vertreter der Höhe nach begrenzt auf die Leistung der Haftpflichtversicherung. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, tritt formStall bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen ein.


(2) Bei der Höhe des von formStall oder dem Kunden etwa zu leistenden Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung und gegebenenfalls auch der Wert der zu erbringenden Leistung zu Gunsten des jeweils verpflichteten Teils angemessen zu berücksichtigen.


(3) Für die Beauftragung Dritter im Namen des Kunden übernimmt formStall gegenüber dem Kunden keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit formStall kein Auswahlverschulden trifft und der Dritte nicht ausnahmsweise als Erfüllungsgehilfe von formStall anzusehen ist.


§ 9 Nutzungsrechte


(1) Entwürfe und sonstige Arbeitsergebnisse dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von formStall und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - dem Urheber weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Vorschläge und Weisungen des Kunden oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten begründen kein Miturheberrecht.


(2) formStall überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen und Entwürfen. Nutzungsrechte gehen also nur so weit auf den Kunden über, wie dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung inhaltlich, zeitlich und räumlich hervorgeht. Die Übertragung weiterer Nutzungsrechte bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von formStall und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers.


(3) Alle Arbeitsergebnisse und Entwürfe bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die formStall gegen den Kunden zustehen, Eigentum von formStall. In gleicher Weise behält formStall sich sämtliche Urheber-, (Urheber)Nutzungs- und sonstigen Leistungsschutzrechte an Arbeitsergebnissen und Entwürfen bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen vor. formStall gibt das Vorbehaltseigentum auf Verlangen des Kunden und im Einzelnen nach eigener Wahl frei, soweit dessen nominaler Wert die offenen Forderungen um mehr als
10 % übersteigt.


§ 10 Datenschutz


Alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen personenbezogenen Daten werden in maschinenlesbarer Form gespeichert und vertraulich behandelt.


§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand


(1) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und formStall einschließlich der Frage nach deren Zustandekommen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Dies gilt auch für Vertragsverhältnisse mit ausländischen Kunden.


(2) Erfüllungsort ist der Sitz von formStall.


(3) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz von formStall. Soweit Ansprüche von formStall nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.


§ 12 Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Soweit solche Verträge in einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder eine Lücke enthalten sollten, soll an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Lücke eine Regelung treten, die dem, was die Parteien gewollt haben, wirtschaftlich am nächsten kommt.


Stand: 18.2.2014