Allgemeine
Geschäftsbedingungen der formStall
Happel, Hopmann, Botsch
- Ingenieure in Partnerschaft -
Die
formStall
Happel, Hopmann, Botsch - Ingenieure in Partnerschaft - (nachfolgend
als „formStall“ bezeichnet) ist ein Ingenieurbüro und erbringt
für seine Kunden Leistungen, die gemäß der folgenden Bestimmungen
angeboten, beauftragt und ausgeführt werden:
§
1 Geltungsbereich
Für
sämtliche Aufträge und deren Ausführung gelten ausschließlich
diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Gültigkeit etwaiger
allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Kunden ist, soweit sie mit
diesen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich
ausgeschlossen.
§
2 Vertragsschluss und -inhalt
(1) Angebote
von formStall sind freibleibend. Aufträge des Kunden gelten nicht
vor einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch formStall als
angenommen, es sei denn, dass formStall durch Tätigwerden auf Grund
des Auftrages oder sonst eindeutig zu erkennen gibt, dass der Auftrag
angenommen ist.
(2) Leistungen
werden mit dem Kunden jeweils individuell und auftragsbezogen
abgestimmt Der Inhalt und Umfang der Beauftragung ergibt sich aus der
jeweiligen schriftlichen Auftragsbestätigung durch formStall, in der
alle vereinbarten Leistungen sowie die zu entrichtende Vergütung
festgehalten werden.
(3) Soweit
im Einzelnen nicht eindeutig anderslautende Vereinbarungen getroffen
werden, schuldet formStall stets und allein die Erbringung von
Dienstleistungen und nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolgs.
§
3 Auftragsdurchführung
(1) formStall
übernimmt die sich aus dem Vertrag ergebenden Aufgaben. Diese werden
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt.
Soweit formStall bei der Entwicklung von Produkten, insbesondere
medizinscher Produkte, mitwirkt, ist der Kunde für die Durchführung
des Zulassungsverfahrens und die Einhaltung der entsprechenden
gesetzlichen Verpflichtungen zuständig und verantwortlich.
(2) Auskünfte
und Beratungen erfolgen aufgrund der bisherigen Erfahrungen; für den
Kunden sind diese Auskünfte und Beratungen unverbindliche
Empfehlungen, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes
vereinbart. Eine Rechtsberatung durch formStall ist ausgeschlossen.
(3) Die
terminliche Planung und Leistungserbringung wird von formStall
festgelegt. Terminvereinbarungen werden von formStall mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Die Begründung eines
Fixgeschäfts bedarf stets einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung.
(4) Beanstandungen
jedweder Art sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Ablieferung des
Arbeitsergebnisses schriftlich bei formStall geltend zu machen.
§
377 HGB gilt entsprechend.
§
4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der
Kunde ist verpflichtet, formStall bei der Leistungserbringung in dem
hierfür erforderlichen Umfang unentgeltlich zu unterstützen und
insbesondere mit den notwendigen Informationen und Unterlagen zu
versorgen. Für Fehler, welche auf der fehler- oder lückenhaften
Darstellung des Sachverhaltes und/oder falscher oder fehlender
Informationen/Unterlagen beruhen, wird keine Haftung übernommen.
(2) Soweit
der Kunde seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkommt, kann
formStall ihn unter Fristsetzung zur Mitwirkung auffordern. Kommt der
Kunde gleichwohl seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, kann
formStall den Vertrag fristlos kündigen bzw. vom Vertrag
zurückzutreten und den Ersatz der bis dahin entstandenen
Aufwendungen verlangen. Der Vergütungsanspruch für bereits
erbrachte Leistungen bleibt bestehen.
(3) Der
Kunde hat formStall uneingeschränkten Zutritt zu seinen
Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies zur Erbringung der
Leistungen erforderlich ist.
§
5 Vergütung und Zahlung
(1) Maßgeblich
für die Höhe der Vergütung ist die jeweilige Vereinbarung im
Einzelfall. Ohne eine solche Vereinbarung werden die Leistungen von
formStall nach dem jeweiligen Zeitaufwand vergütet. Die Höhe des
Stundensatzes ergibt sich aus der jeweils aktuellen Honorarliste von
formStall, die jederzeit eingesehen werden kann.
(2) Honorare
verstehen sich grundsätzlich netto und also exklusive der bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erhebenden
Umsatzsteuer.
(3) Die
zur Erfüllung der Aufträge erforderlichen Reise-,
Übernachtungskosten und entsprechende Spesen sowie sonstige Auslagen
sind in vereinbarten Honoraren grundsätzlich nicht enthalten und
werden gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Soweit
nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von
formStall für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
(5) Rechnungen
von formStall sind mit Rechnungseingang sofort zur Zahlung fällig
und binnen 14 Tagen zu bezahlen.
(6) formStall
ist berechtigt, auf Honorare und Auslagen Vorschüsse zu verlangen.
(7) Befindet
sich der Kunde im Verzug, ist während des Verzugs das Honorar zu
verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an
denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz acht
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens bleibt hiervon unbenommen.
§
6 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Für
Kunden sind die Aufrechnung sowie die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts mit oder wegen nicht gerichtlich
festgestellten oder sonst titulierten Forderungen ausgeschlossen.
(2) Objektiv
begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigen
formStall auch während der Laufzeit des Vertrages die Fortsetzung
der Tätigkeit ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes
Zahlungsziel von der Vorauszahlung des jeweils auf die Tätigkeit
entfallenden Betrages und von dem Ausgleich offenstehender
Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
§
7 Vertraulichkeit
formStall
wird alle von dem Kunden überlassenen Informationen und Unterlagen
vertraulich behandeln, soweit diese Informationen und Unterlagen
nicht ohnehin zur Veröffentlichung bestimmt sind. Diese Sorgfalts-
und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und
gilt auch dann, wenn ein konkreter Vertragsschluss nicht zu Stande
kommt.
§
8 Haftung
(1) Die
Haftung von formStall sowie die Haftung gesetzlicher Vertreter und
Erfüllungsgehilfen von formStall ist hinsichtlich jeder Form
verschuldensabhängiger Haftung einschließlich deliktischer
Anspruchsgrundlagen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie die
schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) beschränkt. Für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit haften formStall sowie die gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen von formStall in voller Höhe; im Übrigen ist
die Haftung von formStall sowie der gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen von formStall der Höhe nach auf den Ersatz des
vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt. Hat formStall
das vertragstypische Risiko durch eine Haftpflichtversicherung
abgedeckt, ist die Haftung von formStall sowie die Haftung der
gesetzlichen Vertreter der Höhe nach begrenzt auf die Leistung der
Haftpflichtversicherung. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist,
tritt formStall bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bis
zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen ein.
(2) Bei
der Höhe des von formStall oder dem Kunden etwa zu leistenden
Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die jeweiligen
wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie Art, Umfang und Dauer der
Geschäftsverbindung und gegebenenfalls auch der Wert der zu
erbringenden Leistung zu Gunsten des jeweils verpflichteten Teils
angemessen zu berücksichtigen.
(3) Für
die Beauftragung Dritter im Namen des Kunden übernimmt formStall
gegenüber dem Kunden keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit
formStall kein Auswahlverschulden trifft und der Dritte nicht
ausnahmsweise als Erfüllungsgehilfe von formStall anzusehen ist.
§
9 Nutzungsrechte
(1) Entwürfe
und sonstige Arbeitsergebnisse dürfen ohne ausdrückliche
schriftliche Einwilligung von formStall und - soweit die Leistungen
urheberrechtlich geschützt sind - dem Urheber weder im Original noch
bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von
Teilen - ist unzulässig. Vorschläge und Weisungen des Kunden oder
seiner Mitarbeiter und Beauftragten begründen kein Miturheberrecht.
(2) formStall
überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen
Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen und Entwürfen.
Nutzungsrechte gehen also nur so weit auf den Kunden über, wie dies
aus der anfänglichen Aufgabenstellung inhaltlich, zeitlich und
räumlich hervorgeht. Die Übertragung weiterer Nutzungsrechte bedarf
einer gesonderten Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine
Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden auf Dritte bedarf
der vorherigen schriftlichen Einwilligung von formStall und - soweit
die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers.
(3) Alle
Arbeitsergebnisse und Entwürfe bleiben bis zur vollständigen
Erfüllung aller Forderungen, die formStall gegen den Kunden
zustehen, Eigentum von formStall. In gleicher Weise behält formStall
sich sämtliche Urheber-, (Urheber)Nutzungs- und sonstigen
Leistungsschutzrechte an Arbeitsergebnissen und Entwürfen bis zur
vollständigen Erfüllung aller Forderungen vor. formStall gibt das
Vorbehaltseigentum auf Verlangen des Kunden und im Einzelnen nach
eigener Wahl frei, soweit dessen nominaler Wert die offenen
Forderungen um mehr als
10 % übersteigt.
§
10 Datenschutz
Alle
zur Durchführung des Auftrags erforderlichen personenbezogenen Daten
werden in maschinenlesbarer Form gespeichert und vertraulich
behandelt.
§
11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Auf
die Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und formStall
einschließlich der Frage nach deren Zustandekommen ist
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Dies gilt auch für Vertragsverhältnisse mit ausländischen Kunden.
(2) Erfüllungsort
ist der Sitz von formStall.
(3) Im
Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist
bei Klagen Gerichtsstand der Sitz von formStall. Soweit Ansprüche
von formStall nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt
sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.
§
12 Salvatorische Klausel
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so
berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter
ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Soweit solche
Verträge in einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder eine Lücke
enthalten sollten, soll an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder
Lücke eine Regelung treten, die dem, was die Parteien gewollt haben,
wirtschaftlich am nächsten kommt.
Stand: 18.2.2014